Ersatzbeschaffung von Haushaltsgeräten ist keine Erstausstattung

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2012
Az.: L 3 A 158/12 B

Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller wendete sich hier gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages. In der Hauptsache ging es um die Kostenübernahme für einen Kühlschrank mit Gefrierfach durch die ARGE Leipziger Land.
Der Kläger ist 1987 geboren und befand sich bis Juni 2009 in Haft. Zum 01.01.2010 zog er in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau. Beide leben seit März 2010 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Da die Frau des Klägers im September ein Baby erwartete, der alte Kühlschrank für drei Personen zu klein war und außerdem Defekte aufwies, beantragte der Kläger im Juli 2010 die Kostenübernahme für einen größeren Kühlschrank mit Gefrierfach. Nachdem die ARGE den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, ihm den Kühlschrank als Erstausstattung zu gewähren und beantragte ferner Prozesskostenhilfe, welche ihm aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht versagt wurde.