Ergänzende Lernförderung auch bei Besuch einer Ganztagsschule

Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 27.03.2012
Az.: S 6 AS 362/12 ER

Die Parteien streiten um die Gewährung einer ergänzenden Lernförderung (Nachhilfe) für die 12-jährige Antragstellerin. Die Antragstellerin besucht derzeit eine Ganztagsschule und bezieht ebenso wie ihre Mutter und ihr Bruder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Leistungen nach dem SGB II. Nachdem ausweislich des Schulzeugnisses die schulischen Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Deutsch und Mathematik mit ausreichend, in Englisch mit mangelhaft sowie in drei weiteren Fächern mit mangelhaft bewertet wurden, bescheinigte die Schule aufgrund von Versetzungsgefährdung einen außerschulischen Lernförderbedarf.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer angemessenen Lernförderung wurde von der Antragsgegnerin, dem zuständigen Jobcenter abgelehnt. Die Antragsgegnerin gab dazu an, dass eine solche Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei Schülern einer Ganztagsschule nicht in Betracht kommen würde.

Die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind an die Möglichkeiten eines durchschnittlichen Arbeitstätigen anzupassen und zu begrenzen

Landessozialgericht Rheinland Pfalz vom 20.06.2012
Az.: L 3 AS 210/ 12 B ER

Die Parteien streiten um die Übernahme von Besuchskosten zur Ausübung eines elterlichen Umgangsrechtes in den USA. Der Antragssteller hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den inzwischen siebenjährigen Sohn vereinbart. Der Sohn und die Kindesmutter leben seit 2009 in den USA. Zudem wurde eine Umgangsregelung getroffen, welche dem Antragssteller einmal pro Quartal 7 Tage lang unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn ermöglicht. Darüber hinaus wurden wöchentlich stattfindende Skypetelefonate zwischen Vater und Sohn vereinbart.
Der Antragssteller bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Das Jobcenter bewilligte nur einen Besuch und nicht vier Besuche pro Jahr zur Ausübung des Umgangsrechtes. Diese Entscheidung wurde vom Sozialgericht Koblenz bestätigt, wogegen sich der Antragssteller nun wiederum wandte.

Eine eingeschränkte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ist kein Grund für einen früheren Renteneintritt

Urteil Sozialgericht Mainz vom 13.07.2012
Az.: S 10 R 489/10

Zum Sachverhalt:
Der 1957 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und daher in seinem Berufsleben als ungelernter Arbeiter verschiedenste Tätigkeiten unter anderem als Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter ausgeübt. Die Anstellungsverhältnisse waren immer wieder unterbrochen von Arbeitslosigkeit. Seit 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Aufgrund von Schäden an der Wirbelsäule und Arthrose an Schulter- und Kniegelenken wurde der Kläger vom Jobcenter als eingeschränkt vermittelbar eingestuft. Der Kläger beantragte daher bei der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung, die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine Rentenzahlung wurde nach Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte abgelehnt.