Kann ein Unfall beim Trinken während der Arbeit ein Arbeitsunfall sein?

Nutzt ein Arbeitnehmer eine Pause zwischen zwei Kopiervorgängen, die der Kopierer zur Betriebsbereitschaft benötigt, um sich ein Getränk zu besorgen und verletzt sich beim Trinken, so liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor.

Im vorliegenden Fall nutzt der Arbeitnehmer die Pause zwischen zwei Kopiervorgängen, die der Kopierer zur Betriebsbereitschaft benötigt, um sich aus dem nahe gelegenen Getränkeautomaten ein alkoholfreies Bier zu holen. Als er die Flasche öffnet, versucht er heraussprudelndes Bier abzutrinken und verletzt sich hierbei zahlreiche Zähne am Oberkiefer, die abbrechen.

Keine Verpflichtung für Studenten ihr Kind in eine Kita zu geben um weiter zu studieren und um vom BAföG zu leben

Ist es für Studenten möglich, sich für die Erziehung ihres Kindes beurlauben zu lassen und von Hartz IV-Leistungen zu leben?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, das Kind in eine Kita zu geben.

Vorliegend sucht eine 32 jährige Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Dresden. Sie ließ sich nach der Geburt ihrer zweiten Tochter beurlauben, um ihr Kind zu betreuen. In Zeiten, in den Studenten beurlaubt sind, entfällt jedoch der BAföG-Anspruch. Sie beantragte Hartz IV, um ihre Tochter bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zu betreuen. Ihren Antrag lehnte das Jobcenter ab. Dies wurde damit begründet, dass die Antragstellerin ihr Kind in eine Kita geben könne und ihr Studium fortsetzen könne, um so vom BAföG zu leben. Hiergegen richtete sich der Einstweilige Rechtsschutz.

Der Sozialhilfeträger muss nur die erforderlichen Kosten einer Beerdigung zu übernehmen

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
Az: S 1 SO 2641/12

Die Parteien streiten um die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 300,44€.
Der Kläger, welcher seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestreitet, beantragte bei der Beklagten die Übernahme für die weiteren Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau. Der Kläger beantragte insbesondere die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe, die Taxifahrt des Pfarrers sowie der Mehrkosten für eine Schmuckurne.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos, weshalb Klage erhoben wurde.

Zu Unrecht gezahlte Hartz IV-Leistungen können auch dann zurückgefordert werden, wenn diese aufgrund eines Behördenfehlers gezahlt wurden

Landessozialgericht Halle, Urteil vom 04.10.2012
Az.: L 5 AS 18/09

Die Parteien stritten um die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Hartz IV), nachdem sich die Lebensumstände des Klägers geändert hatten.
Der Kläger hatte aufgrund der Aufnahme eines Studiums keinen Anspruch mehr auf Leistungen durch die Beklagte. Trotz ordnungsgemäßer Mitteilung und mehrerer Hinweise durch den Kläger, hatte die Beklagte diesem dennoch mehrere Monate lang weiterhin Leistungen in Höhe von insgesamt 1035 € ausgezahlt. Nachdem die Beklagte das zu Unrecht gezahlte Geld zurückgefordert hatte, legte der Kläger gegen diese Forderung Klage vor dem Landessozialgericht ein.

Gesetzliche Unfallversicherung muss die gesundheitlichen Folgen infolge Mobbings am Arbeitsplatz weder als Arbeitsunfall noch als Berufskrankheit anerkennen

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2012
Az.: L 3 U 199/11

Die Parteien streiten um eine Entschädigung aufgrund von psychischen Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als Folgen einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalles.
Die Klägerin war bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber als Schreibkraft beschäftigt. Nachdem nach Ansicht der Klägerin durch einen ehemaligen Kollegen schwerwiegende, negative Gerüchte über ihre Person in Umlauf gebracht wurden, fühlte sich die Klägerin von ihren Kollegen gemieden und gemobbt. Infolgedessen wurde bei der Klägerin eine psychische Gesundheitsstörung festgestellt, welche der behandelnde Psychologe auf die mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz zurückführte.
Die Klägerin beantragte schließlich bei der Beklagten, der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Entschädigung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da diese das Mobbing am Arbeitsplatz weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall einstufen konnte. Hiergegen legte die Klägerin Klage beim Sozialgericht ein, welches die Klage abwies. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht ein.