Rehabilitationssport stellt keinen Mehrbedarf im Sinne des SGB II dar, wenn die Ausübung dieses Sports keinen Therapiecharakter besitzt

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.07.2012
Az.: L 15 AS 184/ 10

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für die durch Teilnahme an einem ärztlich verordneten Rehabilitationssport entstandenen Kosten (Fahrtkosten und Mitgliedsbeiträge).
Der 1950 geborene Kläger und seine Ehefrau bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 907,87 € monatlich. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung für Rehabilitationssport beantragte der Kläger die Übernahme des zuzahlungspflichtigen Eigenanteils und der zweimal wöchentlich anfallenden Fahrtkosten für den Besuch eines Fitnessstudios. Für den Besuch der vom Kläger genutzten Einrichtung war monatlich ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 29,90 € zu entrichten. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde von der Beklagten abgelehnt, da es zum einen örtlich ansässige Sportvereine, sowie zwei weitere Anbieter gab, in welchen der Kläger die Möglichkeit zur Ausübung des Rehabilitationssportes gehabt hätte. Zudem gab es einen Entlassungsbericht, der lediglich die selbstständige Fortsetzung von zuvor erlernten physiotherapeutischen Übungen empfahl. Außerdem sei das Ziel des Rehabilitationssportes, nämlich einer Gewichtsreduzierung und verbesserten Ausdauer, auch in Eigenregie des Klägers ohne zusätzliche Kosten möglich gewesen.
Dieser Argumentation schloss sich das Sozialgericht Osnabrück an und wies die Klage ab, der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Begründung:
Das Landessozialgericht schloss sich dem Urteil des Sozialgerichtes Osnabrück an und wies die Berufung des Klägers zurück.
Durch die Aufnahme des Rehabilitationssportes sah das Gericht keine Änderung an den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Vielmehr ließen die Regelungen nach dem SGB II keine Erhöhung der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über die gesetzliche Pauschale hinaus zugunsten des Klägers zu. Auch eine vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 geschaffene Härtefallregelung käme nicht in Betracht. Das Gericht nahm hier keinen unabweisbaren, laufenden Betrag an, der so erheblich sei, dass das menschliche Existenzminimum nicht mehr gewahrt wäre. Im Falle des Klägers handele es sich bei dem Rehabilitationssport um keine Therapieform, sondern lediglich um Sport als Hilfe zur Selbsthilfe. Eine Gesundheitsgefährdung wäre bei Nichtnutzung des Fitnessstudios nicht eingetreten. Zudem sah auch das Landessozialgericht, ebenso wie das Sozialgericht Osnabrück, dass die Ausübung eines Rehabilitationssportes dem Kläger auch in anderer Form kostenfrei möglich gewesen wäre.