Kosten für Fettabsaugungen können nur übernommen werden, wenn sie als Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt sind oder wenn ein unmittelbar lebensbedrohlicher Zustand besteht

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29.08.2012
Az.: L 6 KR 49/12 B

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Übernahme der Kosten einer ambulant durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung). Die Beklagte hatte die Übernahme der Kosten für den Eingriff nach Einholung eines Gutachtens mit Bescheid vom 07.06.2011 abgelehnt. Auch der von der Beschwerdeführerin eingelegte Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde am 20.07.2011 zurückgewiesen, weswegen die Beschwerdeführerin am 19.08.2011 Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Das Sozialgericht Altenburg hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es keinen möglicherweise erfolgreichen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Fettabsaugung feststellen konnte. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidungsfindung zu Unrecht außer Acht gelassen habe, dass es sich bei ihrer Erkrankung um eine wertungsmäßig lebensbedrohliche Erkrankung mit drohenden Langzeitfolgen gehandelt habe.

Begründung:
Das Landessozialgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auch Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht sah es hier als unwahrscheinlich an, dass die Beschwerdeführerin Ansprüche auf Kostenübernahme der Fettabsaugung erfolgreich geltend machen kann.
Der Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die ambulante Fettabsaugung scheitert nämlich bereits daran, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) diese Methode der Fettabsaugung nicht empfohlen hatte und auch kein Ausnahmefall vorlag, nachdem dies entbehrlich ist. Auch sah das Gericht keine lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin, da es sich bei deren Erkrankung lediglich um schmerzhafte Lipödeme gehandelt habe und auch der Eintritt von Langzeitfolgen nicht unmittelbar bevor stand.
Zudem war die Beschwerdeführerin in der mit ihrem Operateur abgeschlossenen Honorarvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei.
Letztlich schied eine Kostenübernahme nach § 13 Abs. 3 SGB V vor allem deshalb aus, da die Fettabsaugung durchgeführt worden war, bevor die Beschwerdeführerin überhaupt die Übernahme der Kosten beantragt und eine Entscheidung der Krankenkasse abgewartet hatte. Denn gerade durch dieses Verfahren soll die Krankenkasse im Vorfeld den Antrag ausführlich prüfen und entscheiden können, ob noch Beratungsbedarf bestehe.