Jobcenter ist nicht zur Übernahme von Schulgeld für eine private Waldorfschule verpflichtet

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.06.2012
Az: S 172 AS 3565/11

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Übernahme von Schuldgeld für den Besuch einer privaten Waldorfschule.
Der im Jahre 2000 geborene Kläger sowie dessen Schwester und auch seine Mutter bestreiten ihren Lebensunterhalt mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger besucht eine private Waldorfschule in Berlin, das monatliche Schulgeld beträgt 90 €. Ende 2010 beantragte der Kläger die Übernahme des Schulgeldes durch das Jobcenter, da er der Auffassung war, dass in seinem Schulbezirk in Berlin-Wedding sein Bedarf an ausreichender Schulbildung nicht durch die staatlichen Schulen gedeckt sei. Zudem stamme die Mutter des Klägers aus Thailand und verfügt nur über eine geringe Schulbildung sowie geringe Deutschkenntnisse. Außerdem begründete der Kläger seinen Wunsch nach dem Besuch einer Waldorfschule damit, dass in den Schulen seines Schulbezirkes ein hoher Anteil von ausländischen Schülern mit geringen deutschen Sprachkenntnissen herrsche und der Besuch einer Waldorfschule für seine weitere Entwicklung wichtig sei.
Das Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers ab, da auch in den kostenlosen staatlichen Schulen eine ordentliche und ausreichende Schulbildung gewährt sei.

Begründung:
Das Gericht schloss sich hier der Auffassung des Jobcenters an. Es sah den Bedarf an Schulbildung ausreichend durch die öffentlichen Regelschulen gedeckt. Ausnahmeregelungen kamen in diesem Fall auch nicht in Betracht, da dem Kläger der Besuch einer staatlichen Schule durchaus zumutbar ist. Dies insbesondere deshalb, weil eine ausreichende Anzahl von Schulen am Wohnort des Klägers vorhanden sei aus denen er wählen könnte.
Auch der Wunsch des Klägers, den Besuch einer Schule und damit den Unterricht mit Schülern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu vermeiden, stelle keinen Grund für die Übernahme des Schulgeldes dar. Zudem gab das Gericht an, dass im Schulbezirk des Klägers ca. ¼ aller Bewohner und auch der Kläger selbst einen Migrationshintergrund hätten. Dies sei in einer multikulturellen Stadt hinzunehmen. Die Bevölkerungsstrukturen würden sich stets auch in der Schule wiederfinden lassen.
Auch aus § 28 SGB II, dem Bildungs- und Teilhabepaket, sah das Gericht ebenfalls keinen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten, da hieraus nur ein Anspruch auf außerschulische Förderung abzuleiten sei.