Mutter darf 8-jährigen Sohn in Rehamaßnahme begleiten

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 23.08.2012
Az.: S 4 R 284/11

Die Parteien stritten über die Übernahme der Kosten für die Begleitung eines 8-jährigen Kindes durch die Mutter zur Durchführung einer sechswöchigen Rehabilitationsmaßnahme. Dem 8-jährigen Sohn der Klägerin, welcher an Neurodermitis und psychischen Störungen litt, war durch die Deutsche Rentenversicherung eine sechswöchige Kur bewilligt worden.
Da die Kindesmutter befürchtete, dass mit weiteren gesundheitlichen Problemen zu rechnen sei, wenn ihr Sohn die Reha alleine antreten würde, bat die Kindesmutter darum, ihren Sohn in die Reha begleiten zu dürfen. Die Kindesmutter begründete dies damit, dass ihr Sohn einerseits aufgrund von starken Ängsten eine Psychotherapie begonnen habe und die zuständige Psychotherapeutin sogar empfohlen habe, bei Nichtbegleitung des Sohnes auf die Kur zu verzichten. Zum anderen sei ohne eine Begleitung des Kindes der Erfolg der Rehamaßnahme gefährdet. Für beide Behauptungen legte die Kindesmutter Atteste der behandelnden Psychotherapeutin sowie des Kinderarztes vor.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Begleitung ab und verwies darauf, dass aufgrund der Richtlinien zur Kinderbehandlung die Kosten einer Begleitung nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schwerstbehinderten Kindern übernommen werden würden. Zudem sei aufgrund der bekannten, guten Betreuung durch die Fachklinik auch keine Begleitung des Sohnes durch die Mutter erforderlich.

Das Gericht hat dem Antrag der Mutter auf Kostenübernahme stattgegeben.
Nach den Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung würden nämlich bereits medizinische Gründe zur Übernahme der Kosten für eine Begleitperson ausreichen. Eine Begrenzung alleine auf schwerstbehinderte Kinder war zudem für das Gericht aus den Richtlinien nicht erkennbar. Medizinische Gründe, welche die Begleitung der Kindesmutter in diesem Fall rechtfertigen würden, lagen aufgrund des Attestes durch den Kinderarzt, der zudem aufgrund seiner hohen Sachkunde eine besondere Kompetenz aufweist, vor.