Kein Unterhaltsvorschuss für Kind aus anonymer künstlicher Befruchtung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2012
Az.: 12 S 2935/ 11

Die Parteien stritten um die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die im Jahre 2008 geborene Klägerin wurde mittels einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt. Während der Zeugung und der Geburt der Klägerin lebte deren Mutter in einer festen Partnerschaft. Die Identität des Samenspenders war weder der Mutter der Klägerin noch deren Partner bekannt. Beide hatten im Jahre 2007 einen Vertrag geschlossen, nach dem der Partner sich verpflichtet, für alle Folgen einer Schwangerschaft aufzukommen. Später verweigerte der Partner der Mutter jedoch die Anerkennung der Vaterschaft, auch im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wurde eine Vaterschaft ausgeschlossen.
Die Mutter der Klägerin hatte bei der Beklagten, dem zuständigen Landratsamt, die Zahlung von Unterhaltsvorschuss beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, auch ein Widerspruch gegen diese Ablehnung war ebenso wie die anschließend eingereichte Klage erfolglos. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Das Gericht bestätigte hier die bereits getroffenen Entscheidungen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht, dass die Kindesmutter durch ihr eigenes Verhalten, indem sie bewusst nichts über die Identität des Samenspenders wissen wollte, ihre prekäre Situation selbst herbeigeführt habe. Das Unterhaltsvorschussgesetz stellt nicht auf die Bedürfnisse des Kindes ab, sondern soll alleine dem allein erziehenden Elternteil zugute kommen und dessen prekäre Situation lindern. Das Fremdverhalten der Mutter, bewusst nichts über die Identität des leiblichen Vaters zu wissen, schließe diesen Anspruch allerdings aus. Ein Anspruch aus dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt zudem voraus, dass die öffentliche Hand eine Erstattung beim anderen Elternteil geltend machen kann. Aufgrund der Unkenntnis und der fehlenden Möglichkeit, den leiblichen Vater zu ermitteln, gab es für die öffentliche Hand jedoch niemanden, den sie für die gewährten Unterhaltszahlungen hätte in Regress nehmen können. Denn der Unterhaltsvorschuss wird nur ersatzweise, für die außerplanmäßig ausbleibenden Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils gezahlt. Das Gericht entschied hier, dass die Kindesmutter bewusst der öffentlichen Hand jegliche Möglichkeit genommen hatte, den Kindesvater zu ermitteln und somit in keinem Fall vom Schutzzweck des Unterhaltsvorschussgesetzes umfasst war.