Ein Gebärdensprachlernprogramm ist auch bei Versorgung mit einem Cochleaimplantat erstattungsfähig

Sozialgericht Oldenburg Urteil vom 24.04.2012
Az.: S 61 KR 244/11

Die Klägerin klagte hier auf Übernahme der Kosten für ein Gebärdensprachlernprogramm durch die Beklagte (eine gesetzliche Krankenkasse).

Die Klägerin wurde 2009 geboren und leidet seitdem an einem Hörfehler, der eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit zur Folge hatte und die Versorgung mit einem Cochleaimplantat notwendig machte. Die Behinderung ist dabei zu 100% anerkannt. Die Nutzung des Gebärdensprachlernprogramms soll die Sprachanbahnung unterstützen, denn bisher konnte die Klägerin weder so gut hören noch sprechen, dass ihr eine Kommunikation möglich war. In dem Verfahren wurde die Klägerin durch ihre Mutter vertreten.

Das durch die Mutter beantragte Sprachlernprogramm wurde jedoch von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, da ihr Leistungskatalog ein solches Programm nicht enthalte.

Das Gericht entschied hier ohne mündliche Verhandlung zugunsten der Klägerin, da dieser ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse aus §§ 27 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V zustand.

Denn Versicherte haben unter anderem einen Anspruch auf die Versorgung mit Seh- und Hörhilfen die erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Unerheblich war bei der Entscheidung, dass das Sprachlernprogramm nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt ist, da dieses nicht abschließend ist. Das Gebärdensprachprogramm, welches hier von der Klägerin beantragt worden war, dient vorwiegend dem Behindertenausgleich. Die Klägerin ist zwar mit einem Cochleaimplantat versorgt, allerdings kann dieses nicht in allen Alltagssituationen die Behinderung ausgleichen. Daher sah das Gericht in diesem Fall die Anschaffung des beantragten Sprachlernprogrammes als wirtschaftlich und zweckmäßig an, da nur so das Grundbedürfnis der lückenlosen Kommunikation auch in den Alltagssituationen, in denen das Cochleaimplantat nicht genutzt werden kann, gewährleistet ist.