Zu Unrecht gezahlte Hartz IV-Leistungen können auch dann zurückgefordert werden, wenn diese aufgrund eines Behördenfehlers gezahlt wurden

Landessozialgericht Halle, Urteil vom 04.10.2012
Az.: L 5 AS 18/09

Die Parteien stritten um die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Hartz IV), nachdem sich die Lebensumstände des Klägers geändert hatten.
Der Kläger hatte aufgrund der Aufnahme eines Studiums keinen Anspruch mehr auf Leistungen durch die Beklagte. Trotz ordnungsgemäßer Mitteilung und mehrerer Hinweise durch den Kläger, hatte die Beklagte diesem dennoch mehrere Monate lang weiterhin Leistungen in Höhe von insgesamt 1035 € ausgezahlt. Nachdem die Beklagte das zu Unrecht gezahlte Geld zurückgefordert hatte, legte der Kläger gegen diese Forderung Klage vor dem Landessozialgericht ein.

Das Landessozialgericht hat zugunsten der Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen.
Bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der so lange aufrechterhalten bleibt, wie die Umstände, die zur Bewilligung der Auszahlung geführt haben, andauern. Der Verwaltungsakt kann gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch rückwirkend aufgehoben werden.
Entscheidend war in diesem Fall also nicht der Behördenfehler, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Kläger wissen musste oder hätte wissen können, dass ihm das Geld nicht zustehen könne, da der Verwaltungsakt ab diesem Zeitpunkt aufgehoben war, also alle ab diesem Zeitpunkt gezahlten Leistungen zurück zu erstatten seien. Der Kläger hatte in diesem Fall nicht nur seinen Studienbeginn mitgeteilt, sondern auch noch mehrfach telefonisch die zu Unrecht erfolgten Zahlungen hingewiesen und hatte dadurch gezeigt, dass er um die Unrechtmäßigkeit der Zahlungen durch die Beklagte gewusste hatte. Auf den Fehler der Behörde ist es daher nicht angekommen.