Bemessung eines Schülerbeförderungsbedarfes

Sozialgericht Berlin Urteil vom 01.06.2012
Az.: S 37 AS 1126/12

Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Bemessung eines Schülerbeförderungsbedarfes. Der 1997 geborene Kläger leidet an einer Asthmaerkrankung und lebt mit seiner im Jahr 1998 geborenen Schwester, seiner Mutter und deren Partner in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie bezieht Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Für den täglichen Schulweg von 2,5 km nutzen beide Kinder die öffentlichen Verkehrsmittel. Die Kosten für das Schüler- und Geschwisterticket betragen dabei monatlich je 15 €. Der Antrag auf Zuschuss zu den Beförderungskosten wurde im Mai 2011 von der Mutter des Klägers gestellt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es bei einem Schulweg von unter 3 km keinen Bedarf für eine Beförderung geben würde. Nachdem auch das Einreichen einer Bescheinigung über die Befreiung vom Schulsport im Nachhinein nicht zum Erfolg führte, da die Beklagte hier keinen Zusammenhang zwischen Sportbefreiung und der Bewältigung des Schulweges in normalem Gehtempo sah, wurde Klage eingereicht. Die Beklagte wies zudem auf den Betrag für Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe von 12,08 € hin, welche mit den Beförderungskosten verrechnet werden müssten. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es nicht rechtens sei, dass dieser Anteil auch für Verkehrsmittel anzuwenden sei.

Das zuständige Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger ist in Höhe des Regelsatzes nicht beschwert gewesen, da das Ticket auch für Fahrten außerhalb der Schulzeit verwendet werden konnte. Im streitigen Zeitraum betrug der anrechenbare Anteil sogar 12,62 €. Im Rahmen von § 28 SGB II sind bei Überschneidungen verschiedener Bedarfe Kürzungen vorzunehmen. Hierzu gehört auch die dargestellte Variante der Schülerbeförderung, denn der Kläger kann sein Schüler- und Geschwisterticket auch außerhalb der Schule nutzen. Der vorliegende Fall weist zudem die Besonderheit auf, dass die Bedarfsgemeinschaft, unabhängig von der Krankheit des Klägers, die Mobilitätsbedürfnisse beider Kinder über den Kauf der Schüler- und Geschwisterticket deckt und auch ein mittelbarer Eingriff in das Ausgabeverhalten der Leistungsberechtigten nicht gegeben ist und die durch die Beförderung ohnehin anfallende Ausgaben keinen Sonderbedarf auslösen.