Meldeversäumnis im SGB II

Das SGB II, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Hartz IV bekannt, regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Von diesem Gesetz ist das Arbeitslosengeld II erfasst, dass zeitlich unbegrenzt gewährt wird, aber der Bewilligungszeitraum in der Regel 6 Monate beträgt. Im SGB II wird die Förderung, einschließlich der finanziellen Förderung, von erwerbstätigen Personen ab 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehörige, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, geregelt.

Das SGB II fördert aber nicht nur, sondern fordert auch von den Leistungsberechtigten. Es wird zunehmend anerkannt, dass die Gewährung des Arbeitslosengeldes II, welches eine steuerfinanzierte Leistung ist, im Interesse der Solidargemeinschaft vom Einsatz der Arbeitskraft des Leistungsberechtigten abhängig gemacht wird. Dazu zählt auch die Meldepflicht des Leistungsberechtigten.

I Wann hat ein Leistungsberechtigter gegen eine Meldepflicht verstoßen?

Das Meldeversäumnis ist in § 32 SGB II geregelt. Demnach ist ein Leistungsberechtigter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis der Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachgekommen.

Erscheint der Leistungsberechtigte nicht zum Meldetermin, so wird er wegen des Meldeversäumnisses angehört, bevor eine Sanktion festgelegt wird. Eine Sanktion scheidet in Fällen aus, in denen der Leistungsberechtigte vorträgt, die Einladung, die meist auf dem Postweg versandt wird, nicht erhalten zu haben. Der Leistungsträger wird das Gegenteil in den meisten Fällen nicht nachweisen können.

Die Einladung zum Meldetermin muss den Ort, das Datum und Uhrzeit enthalten, sowie den Meldezweck stichwortartig mitteilen. Ein Meldezweck liegt nicht vor, wenn es objektive Anhaltspunkte für eine schikanöse Meldeaufforderung gibt.

Das Meldeversäumnis liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte nicht zur richtigen Zeit am richtigen Ort war. Dabei ist zu beachten, dass ein kurzes wortloses Erscheinen des Leistungsberechtigten der Meldepflicht nicht genügt.

Zu einer Sanktion kommt es jedoch nicht, wenn es für das Nichterscheinen einen wichtigen Grund gibt. Für die Darlegung und den Beweis eines wichtigen Grundes ist der Leistungsberechtigte verantwortlich. Im Fall einer Erkrankung kommt es darauf an, ob das Erscheinen krankheitsbedingt nicht möglich war. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt mitunter nicht. Auch die Erkrankung des Kindes genügt nicht, wenn eine anderweitige Betreuung möglich ist oder die Erkrankung nicht so gravierend ist, dass das Kind zum Termin hätte mitgenommen werden können.

II Welche Sanktionen drohen dem Leistungsberechtigten?

Ist der Leistungsberechtigte einer Meldepflicht nicht nachgekommen, so droht ihm eine Minderung des maßgebenden Regelbedarfs um 10% für einen Zeitraum von drei Monaten.

Diese Minderung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt.

Werden in kürzerer Zeit mehrere Meldeversäumnisse begangen, kann es zu einer Addition der Sanktionsbeträge kommen.

III Werden viele Sanktionen verhängt?

Die Zahl der Sanktionen wegen Meldeversäumnisse ist in den letzten drei Jahren stetig gestiegen, obwohl die Zahl der Leistungsberechtigten leicht zurückgegangen ist und die Anzahl der Sanktionen insgesamt ebenfalls rückläufig ist.

Im Jahr 2012 gab es 1.024.621 Sanktionen. 705.015 Sanktionen waren wegen Meldeversäumnissen.
Im Jahr 2013 waren es insgesamt 1.009.614 Sanktionen. Darunter waren 735.001 Sanktionen wegen Meldeversäumnissen.
Im Jahr 2014 waren es nur noch 1.003.845 Sanktionen. Aber 747.482 Sanktionen darunter wegen Meldeversäumnissen.