Ersatzbeschaffung von Haushaltsgeräten ist keine Erstausstattung

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2012
Az.: L 3 A 158/12 B

Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller wendete sich hier gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages. In der Hauptsache ging es um die Kostenübernahme für einen Kühlschrank mit Gefrierfach durch die ARGE Leipziger Land.
Der Kläger ist 1987 geboren und befand sich bis Juni 2009 in Haft. Zum 01.01.2010 zog er in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau. Beide leben seit März 2010 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Da die Frau des Klägers im September ein Baby erwartete, der alte Kühlschrank für drei Personen zu klein war und außerdem Defekte aufwies, beantragte der Kläger im Juli 2010 die Kostenübernahme für einen größeren Kühlschrank mit Gefrierfach. Nachdem die ARGE den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, ihm den Kühlschrank als Erstausstattung zu gewähren und beantragte ferner Prozesskostenhilfe, welche ihm aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht versagt wurde.

Begründung:
Das Gericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Februar 2012 zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg sah. Denn die Erhaltung und Ergänzung von bestehenden Haushaltsausstattungen sind vom Regelsatz umfasst sind und auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Erbringung einer Sonderleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II lagen nicht vor.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Im Haushalt der jetzigen Ehefrau des Klägers befand sich aber bereits bei seinem Einzug ein Kühlschrank. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber entscheidend, ob erstmals ein Bedarf entsteht. Dass das Gerät dem Kläger nicht gehörte, ist dabei unerheblich. Beim Einzug konnte aufgrund des vorhandenen Kühlschrankes also kein Erstausstattungsbedarf entstehen. Auch eine darlehensweise Sonderleistung hätte nur im Falle einer Reparatur gewährt werden können. Der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf für den neuen Kühlschrank ist daher aus der Regelleistung zu bestreiten.
Es lagen zudem auch durch das erwartete Baby keine Situationen vor, die mit einem Ausnahmefall und somit mit einem erneuten Bedarfsanfall einer Wohnungserstausstattung hätten gleichgesetzt werden können. Zumal der Kläger sich im späteren Verlaufe des Verfahrens auch nicht mehr auf die unzureichende Größe des Gerätes berief.