Kosten der Unterkunft beim Bezug von SGB II müssen angemessen sein, ein Wohnungswechsel ist insbesondere bei einem guten Angebot angemessener Wohnungen zumutbar

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – Urteil vom 20.06.2012
Az. L 12 AS 1880/11

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligen streiten darüber welche Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II der Kläger der Höhe nach erhalten muss.
Der Kläger erhielt bis zum 07.08.2007 Arbeitslosengeld I und anschließend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Zunächst bewohnte der Kläger jahrelang kostenlos ein Zimmer in einer 77 m² Wohnung eines Bekannten. Dieselbe Wohnung übernahm der Kläger im Juni 2007 und vermietete zwischenzeitlich bis September 2007 zwei der drei Zimmer unter. Die Mietkosten der gesamten Wohnung betrugen 530€, ab dem 01.01.2008 611€ (warm). Im September 2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die ihm zustehende Mietgrenze bei 428€ (Kaltmiete + Nebenkosten) liegen würde und die teurere Wohnung nur noch bis Ende Februar 2008 gezahlt werden würde. Der Kläger gab an unter Depressionen und einer Psychose zu leiden welche sich durch einen Umzug verschlimmern könnten, zudem habe er sich bisher erfolglos um eine Ersatzwohnung bemüht.
Die Beklagte gab hierzu an, dass dem Kläger laut Gutachten ein Umzug unter Hilfestellung zumutbar sei und es genug entsprechende Wohnungen gegeben hätte.

Begründung:
Das Gericht verneinte eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers, da diesem kein höherer Leistungsanspruch im Ergebnis zustehe.
Die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II waren beim Kläger grundsätzlich gegeben. Bezüglich der Leistungen für die Unterkunft gilt jedoch, dass diese nur dann in der tatsächlichen (Miet-)Höhe gewährt werden können, wenn diese auch angemessen sind. Eine angemessene Miete wird dabei durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt. Dem Kläger stand daher nur ein Betrag in Höhe von 357,50€ (Kaltmiete) als angemessene Miete zu, womit die derzeitige Wohnung des Klägers deutlich die Grenze der Angemessenheit überschritten hat. Eine Kostensenkung mittels Umzug war dem Kläger zudem möglich und zumutbar. Insbesondere gab es keine gesundheitlichen Gründe die gegen einen Umzug sprachen und es gab auch keinen Mangel an alternativen, angemessenen Wohnungen.