Die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind an die Möglichkeiten eines durchschnittlichen Arbeitstätigen anzupassen und zu begrenzen

Landessozialgericht Rheinland Pfalz vom 20.06.2012
Az.: L 3 AS 210/ 12 B ER

Die Parteien streiten um die Übernahme von Besuchskosten zur Ausübung eines elterlichen Umgangsrechtes in den USA. Der Antragssteller hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den inzwischen siebenjährigen Sohn vereinbart. Der Sohn und die Kindesmutter leben seit 2009 in den USA. Zudem wurde eine Umgangsregelung getroffen, welche dem Antragssteller einmal pro Quartal 7 Tage lang unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn ermöglicht. Darüber hinaus wurden wöchentlich stattfindende Skypetelefonate zwischen Vater und Sohn vereinbart.
Der Antragssteller bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Das Jobcenter bewilligte nur einen Besuch und nicht vier Besuche pro Jahr zur Ausübung des Umgangsrechtes. Diese Entscheidung wurde vom Sozialgericht Koblenz bestätigt, wogegen sich der Antragssteller nun wiederum wandte.

Das Gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichtes Koblenz bestätigt.
Als Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten ist zwar § 21 Abs. 2 SGB II heranzuziehen, denn danach entsteht ein Mehrbedarf, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf entsteht. Zu einem solchen Mehrbedarf gehören zwar auch die Kosten zur Ausübung eines Umgangsrechtes, allerdings sah das Gericht hier, dass darüber hinaus ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Arbeitstätigen zu erfolgen hat. Es war also zu prüfen, wie oft ein durchschnittlich Arbeitstätiger sich einen Umgang in der Kostenhöhe des Antragsstellers leisten könne, da nur so eine Sozialüblichkeit gewährleistet werden kann und den Einsatz öffentlicher Mittel noch gerechtfertigt ist.
Das Gericht war hier überzeugt, dass ein durchschnittlicher Arbeitstätiger eine solche Reise nicht öfter als einmal im Jahr antreten würde. Zudem sah das Gericht, dass insbesondere aufgrund der modernen Kommunikationsmittel ein zeitnaher Austausch und eine Teilhabe am Leben des Kindes für den Antragsteller möglich ist. Außerdem war zu berücksichtigen, dass durch häufigere Besuche ein Umgang mit den anderen drei Kindern des Antragstellers stark eingeschränkt werden könnte. Weswegen das Gericht insgesamt einen Besuch pro Jahr als angemessen ansah.