Zu Unrecht gezahlte Hartz IV-Leistungen können auch dann zurückgefordert werden, wenn diese aufgrund eines Behördenfehlers gezahlt wurden

Landessozialgericht Halle, Urteil vom 04.10.2012
Az.: L 5 AS 18/09

Die Parteien stritten um die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Hartz IV), nachdem sich die Lebensumstände des Klägers geändert hatten.
Der Kläger hatte aufgrund der Aufnahme eines Studiums keinen Anspruch mehr auf Leistungen durch die Beklagte. Trotz ordnungsgemäßer Mitteilung und mehrerer Hinweise durch den Kläger, hatte die Beklagte diesem dennoch mehrere Monate lang weiterhin Leistungen in Höhe von insgesamt 1035 € ausgezahlt. Nachdem die Beklagte das zu Unrecht gezahlte Geld zurückgefordert hatte, legte der Kläger gegen diese Forderung Klage vor dem Landessozialgericht ein.

Gesetzliche Unfallversicherung muss die gesundheitlichen Folgen infolge Mobbings am Arbeitsplatz weder als Arbeitsunfall noch als Berufskrankheit anerkennen

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2012
Az.: L 3 U 199/11

Die Parteien streiten um eine Entschädigung aufgrund von psychischen Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als Folgen einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalles.
Die Klägerin war bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber als Schreibkraft beschäftigt. Nachdem nach Ansicht der Klägerin durch einen ehemaligen Kollegen schwerwiegende, negative Gerüchte über ihre Person in Umlauf gebracht wurden, fühlte sich die Klägerin von ihren Kollegen gemieden und gemobbt. Infolgedessen wurde bei der Klägerin eine psychische Gesundheitsstörung festgestellt, welche der behandelnde Psychologe auf die mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz zurückführte.
Die Klägerin beantragte schließlich bei der Beklagten, der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Entschädigung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da diese das Mobbing am Arbeitsplatz weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall einstufen konnte. Hiergegen legte die Klägerin Klage beim Sozialgericht ein, welches die Klage abwies. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht ein.