Leibrentenzahlungen können den Kosten für die Unterkunft gleichgestellt werden

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2012
Az.: L 6 AS 404/12 ER

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Übernahme von Leibrentenzahlungen zur Sicherung von Wohneigentum. Die Beschwerdeführer bestreiten seit 2005 ihren Lebensunterhalt aus Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und sind Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie. Die Immobilie war den Beschwerdeführern unter der Auflage „schenkungsweise“ übertragen worden, dass diese der Übergeberin und deren Ehemann monatlich eine Rente in Höhe von 440 € zahlen. Bei Nichterfüllung dieser Auflage waren die Übergeberin bzw. deren Ehemann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Eigentumsübertragung rückgängig zu machen. Das Jobcenter hatte die Zahlung der Leibrente abgelehnt. Eine Klage vor dem Sozialgericht Mainz blieb ebenso erfolglos, da dieses die Leibrente mit den Tilgungsleistungen beim Erwerb einer selbstbewohnten Immobilie verglich und die Klage deshalb ablehnte.

Kosten für Fettabsaugungen können nur übernommen werden, wenn sie als Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt sind oder wenn ein unmittelbar lebensbedrohlicher Zustand besteht

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29.08.2012
Az.: L 6 KR 49/12 B

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Übernahme der Kosten einer ambulant durchgeführten Liposuktion (Fettabsaugung). Die Beklagte hatte die Übernahme der Kosten für den Eingriff nach Einholung eines Gutachtens mit Bescheid vom 07.06.2011 abgelehnt. Auch der von der Beschwerdeführerin eingelegte Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde am 20.07.2011 zurückgewiesen, weswegen die Beschwerdeführerin am 19.08.2011 Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Das Sozialgericht Altenburg hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es keinen möglicherweise erfolgreichen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Fettabsaugung feststellen konnte. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidungsfindung zu Unrecht außer Acht gelassen habe, dass es sich bei ihrer Erkrankung um eine wertungsmäßig lebensbedrohliche Erkrankung mit drohenden Langzeitfolgen gehandelt habe.

Kosten für Kleidung zur Ausübung einer Halbtagstätigkeit einer Bezieherin von ALG II sind nur abzugfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2012
Az.: B 4 AS 163/11 R

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes II der Klägerin. Die Klägerin bezieht für sich und ihren Sohn zusätzlich zu ihrer Halbtagstätigkeit als Sekretärin bei einer Versicherung Leistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II hatte das zuständige Jobcenter (die Beklagte) Aufwendungen für Businesskleidung und Friseurbesuche nicht als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen angesehen. Ein dagegen eingelegter Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die Verfahren in den Vorinstanzen, weswegen die Klägerin gegen die Entscheidung des Landessozialgerichtes Hessen Revision einlegte.