Keine Verpflichtung für Studenten ihr Kind in eine Kita zu geben um weiter zu studieren und um vom BAföG zu leben

Ist es für Studenten möglich, sich für die Erziehung ihres Kindes beurlauben zu lassen und von Hartz IV-Leistungen zu leben?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, das Kind in eine Kita zu geben.

Vorliegend sucht eine 32 jährige Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Dresden. Sie ließ sich nach der Geburt ihrer zweiten Tochter beurlauben, um ihr Kind zu betreuen. In Zeiten, in den Studenten beurlaubt sind, entfällt jedoch der BAföG-Anspruch. Sie beantragte Hartz IV, um ihre Tochter bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zu betreuen. Ihren Antrag lehnte das Jobcenter ab. Dies wurde damit begründet, dass die Antragstellerin ihr Kind in eine Kita geben könne und ihr Studium fortsetzen könne, um so vom BAföG zu leben. Hiergegen richtete sich der Einstweilige Rechtsschutz.

Das Sozialgericht Dresden gab der Mutter in einem Eilbeschluss Recht.

Grundsätzlich verstößt die vorliegende Weigerung gegen die vom Grundgesetz geschützte Freiheit der Eltern bezüglich der Kinderbetreuung. Das Recht auf Erziehung der Kinder ist ein schrankenlos gewährtes Grundrecht und rangiert sehr hoch innerhalb der Verfassung.

Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können Studenten, wenn sie beurlaubt sind, problemlos Hartz IV Leistungen beziehen. Arbeitshinweise für Jobcenter, wie im vorliegenden Fall, die die Ablehnung vorsehen, sind verfassungswidrig.

Die Freiheit der Eltern, zu entscheiden wie ihr Kind erzogen werden soll ist grundrechtlich geschützt. Dies beinhaltet auch die freie Wahl, ob Eltern ihre Kinder lieber selbst erziehen wollen, oder in eine Kita geben.

Ferner könne man von Arbeitslosen, die ihre Kinder bis zum dritten Lebensjahr selbst erziehen nicht erwarten, dass sie sich Arbeit suchen. Folglich können Studenten in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter gestellt werden.

Eine Verpflichtung für Studenten ihre Kinder in die Kita zu geben besteht nicht. Eine hieraus resultierende Ablehnung eines Antrages auf Hartz IV ist rechtswidrig.
(Sozialgericht Dresden, Eilbeschluss v. 4.4.2013, Az: S 20 AS 1118/13 ER)

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