Leibrentenzahlungen können den Kosten für die Unterkunft gleichgestellt werden

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2012
Az.: L 6 AS 404/12 ER

Zum Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Übernahme von Leibrentenzahlungen zur Sicherung von Wohneigentum. Die Beschwerdeführer bestreiten seit 2005 ihren Lebensunterhalt aus Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und sind Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie. Die Immobilie war den Beschwerdeführern unter der Auflage „schenkungsweise“ übertragen worden, dass diese der Übergeberin und deren Ehemann monatlich eine Rente in Höhe von 440 € zahlen. Bei Nichterfüllung dieser Auflage waren die Übergeberin bzw. deren Ehemann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Eigentumsübertragung rückgängig zu machen. Das Jobcenter hatte die Zahlung der Leibrente abgelehnt. Eine Klage vor dem Sozialgericht Mainz blieb ebenso erfolglos, da dieses die Leibrente mit den Tilgungsleistungen beim Erwerb einer selbstbewohnten Immobilie verglich und die Klage deshalb ablehnte.

Begründung:
Das Landgericht Rheinland-Pfalz hat den Beschluss des Sozialgerichtes Mainz aufgehoben und gab damit den Beschwerdeführern Recht.
Das Gericht entschied, dass die Leibrentenzahlungen in diesem Fall als weitere Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen seien. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift würden zudem eine Berücksichtigung der Leibrente nicht ausschließen. Zudem verhindere die Zahlung der Leibrente lediglich, dass die Überträgerin ihren Anspruch auf Rückübertragung geltend macht und bewahrt die Beschwerdeführer daher vor dem Verlust ihrer selbstbewohnten Immobilie. Eine unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf die Belastung des Grundstückes war daher durch die Auszahlung im Vergleich mit einer Tilgung von Krediten ebenso nicht ersichtlich.