Leistungen für Alleinerziehende dürfen nicht wegen des Zusammenlebens mit Angehörigen verwehrt werden

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2012
Az.: B 4 AS 167/11 R

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin und die Beklagte stritten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende. Die 1971 geborene Klägerin lebte von Mai 2007 bis März 2008 mit ihren 1991 und 2003 geborenen Kindern, ihren Eltern sowie ihrer Schwester in einem 97m² großen Einfamilienhaus. Die Beklagte bewilligte der Klägerin für diesen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende wurde dabei allerdings nicht ausgezahlt, obwohl die Beklagte auch nicht von einer Haushaltsgemeinschaft ausging.
Das Sozialgericht hatte der Klägerin den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zuerkannt, das Landessozialgericht hatte eine Berufung gegen dieses Urteil ebenso abgelehnt. Die wurde damit begründet, dass die Klägerin ihre Kinder ohne Hilfe eines dem typischen Pflege- und Erziehungsbeitrags eines Vaters entsprechenden Dritten versorgt habe und weder von ihren Eltern noch ihrer Schwester dabei erheblich unterstützt wurde. Zudem erlaube § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht,  einen Mehrbedarf zu versagen, nur weil der Berechtigte mit Familienangehörigen unter einem Dach lebe. Gegen diese Entscheidung hatte die Beklagte Revision eingelegt.

Begründung:
Das Bundessozialgericht wies die Revision der Beklagten zurück und bekräftigte so die Entscheidungen der vorangegangenen Instanzen.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gerade deswegen einen Mehrbedarf darstellt, da Alleinerziehende typischerweise gerade wegen der Sorge für ihre Kinder höhere Aufwendungen für Kontaktpflege  sowie externen Rat bzgl. der Kinderbetreuung und –versorgung haben, zudem sei auch weniger Zeit für ein preisbewusstes Einkaufen vorhanden. Der Mehrbedarf ist daher vom Umfang der tatsächlichen elterlichen Sorge abhängig zu machen und auch nicht wie in diesem Fall aufgrund einer vorliegenden Betreuungsmöglichkeit, welche aber nicht wahrgenommen wird, abzulehnen.
Das Bundessozialgericht schloss sich somit vollumfänglich den Entscheidungen der Vorinstanzen an.