Mit Einschreibung in ein neues Studienfach wird ein Studiengangwechsel auch nach außen vollzogen

VG Würzburg 1. Kammer – Urteil vom 26.04.2012
Az.: W 1 K 11.225

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte die Bewilligung von Ausbildungsförderung (BAföG) für ihr Bachelorstudium an der Haute Ecole de Bruxelles von der Beklagten.
Die Klägerin begann im September 2008 zunächst ein Studium an der Universität Pisa im Bachelorstudiengang „Fremdsprachen und fremdsprachliche Literatur“ für welches ihr mit Bescheid vom 19.12.2008 BAföG bewilligt worden war. Nachdem das Studium nicht ihren Fähigkeiten und Interessen entsprach, orientierte sich die Klägerin um und wechselte zu einem Bachelorstudium „Translation and Interpretation“ an der Haute Ecole de Bruxelles, Institut Supéreur de Traducteurs et Interprètes (ISTI). Das akademische Jahr am ISTI begann am 15.09.2009, aufgrund von Aufnahmeprüfungen konnte eine offizielle Einschreibung dort erst am 30. November 2009 erfolgen, obwohl die Klägerin bereits schon seit dem 15.09.2012 am ISTI befunden und das Studium aufgenommen hatte. Die Exmatrikulation an der Universität Pisa erfolgte erst im April 2010, obwohl sich die Klägerin zum 3. Semester bereits nicht zurückgemeldet hatte. Die Exmatrikulation war mit Kosten von ca. 1000€ verbunden, welche sich die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt leisten konnte.
Im Januar 2011 beantragte die Klägerin erneut BAföG welches ihr durch die Beklagte versagt wurde, da der Ausbildungswechsel nicht unverzüglich gem. § 7 Abs. 3 BAföG vollzogen worden sei, da diese sich nicht rechtzeitig an der Universität Pisa exmatrikuliert habe und somit öffentlich finanzierte Ausbildungskosten verursacht hätte.

Begründung:
Das Gericht hat die Klage als zulässig und begründet angesehen und hat der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des BAföG bewilligt.
Das Gericht sah das Studium der Klägerin auch nach dem Studiengangwechsel als förderungsfähig an, da diese ihren Studiengang unverzüglich im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG gewechselt hatte. Denn bei erstmaligem Wechsel des Studienganges bis zum dritten Fachsemester wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen, da nur dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Klägerin war zwar auch im dritten Semester noch an der Universität Pisa immatrikuliert gewesen, maßgeblich ist dabei aber der Beginn des neuen Studienganges, welcher hier zum dritten Semester begonnen wurde. Alleine aus der Immatrikulation in Pisa kann ebenso nicht der Schluss gezogen werden, dass sinnlos Ausbildungskapazitäten beansprucht wurden. Die Klägerin hat mit ihrer Einschreibung in das neue Studienfach und der Nichtrückmeldung an der Universität Pisa ausreichend nach außen zu erkennen gegeben, dass sie ihren Fachwechsel vollzogen hatte.