Nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme muss das Jobcenter eine neue Frist zur Kostensenkung der Wohnkosten setzen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2012
Az.: L 6 AS 582/10

Die Parteien streiten um die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009.
Der Kläger ist Professor für Kunstgeschichte und lebt gemeinsam mit seiner Familie in einem 128,62 m² großem Eigenheim, Baujahr 1968. Zwischen 1995 und 2004 war der Kläger durchgehend in Beschäftigung. Von Dezember 2004 bis Oktober 2007 war der Kläger arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld und anschließend Leistungen des Jobcenters, der Beklagten. Die Kosten der Unterkunft betrugen im Schnitt ca. 650 € (zur Abtragung des Hausdarlehens) zuzüglich der Nebenkosten. Da die Beklagte zwischenzeitlich die Wohnung als zu groß und damit unangemessen einstufte, erhielt der Kläger im September 2007 eine Kostensenkungsaufforderung. Zwei Monate später konnte der Kläger seinen Unterhalt wieder aus eigenen Mitteln decken. Im August 2008 beantragte der Kläger erneut Leistungen der Grundsicherung, bewilligt wurden ihm hierbei allerdings nur die Kosten einer angemessenen Unterkunft. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung des Jobcenters erfolgreich Klage beim Sozialgericht Trier, gegen dieses Urteil legte das Jobcenter Berufung ein.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichtes Trier.
Das Gericht entschied, dass es dem Kläger aufgrund seiner zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten war, sich nach einer anderen Wohnmöglichkeit umzusehen. Entscheidend war hierbei, dass aufgrund der 10 Monate dauernden Tätigkeit (ohne Bezug von Leistungen des Jobcenters) nicht mit einer erneuten Hilfsbedürftigkeit gerechnet werden konnte. Dementsprechend wirkte sich die Kostensenkungsaufforderung auch nicht auf den erneuten Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus, das Jobcenter hatte daher eine erneute Frist zu Kostensenkung zu setzen.