Kein Unterhaltsvorschuss für Kind aus anonymer künstlicher Befruchtung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2012
Az.: 12 S 2935/ 11

Die Parteien stritten um die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die im Jahre 2008 geborene Klägerin wurde mittels einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt. Während der Zeugung und der Geburt der Klägerin lebte deren Mutter in einer festen Partnerschaft. Die Identität des Samenspenders war weder der Mutter der Klägerin noch deren Partner bekannt. Beide hatten im Jahre 2007 einen Vertrag geschlossen, nach dem der Partner sich verpflichtet, für alle Folgen einer Schwangerschaft aufzukommen. Später verweigerte der Partner der Mutter jedoch die Anerkennung der Vaterschaft, auch im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wurde eine Vaterschaft ausgeschlossen.
Die Mutter der Klägerin hatte bei der Beklagten, dem zuständigen Landratsamt, die Zahlung von Unterhaltsvorschuss beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, auch ein Widerspruch gegen diese Ablehnung war ebenso wie die anschließend eingereichte Klage erfolglos. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Die Kosten einer Therapie bei Lese- und Rechtschreibschwäche können auch vom Bildungspaket getragen werden

Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 01.11.2012
Az.: 5 AS 213/12 ER

Die Parteien streiten um die Übernahme von Therapiekosten aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche.
Die 12-jährige Antragstellerin wird aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche seit der 1. Klasse durch ihre Schule gefördert und konnte dennoch nicht an das Leistungsniveau ihrer Klassenkameraden herankommen. Seit dem Jahre 2011 erhielt die Antragstellerin eine zusätzliche Therapie, deren Kosten aufgrund richterlichen Beschlusses vom Jobcenter bezahlt wurden. Eine weitere Zahlung lehnte das Jobcenter ab Juli 2012 ab, da es der Auffassung war,  eine dauerhafte Förderung sei nicht durch das Gesetz vorgesehen.

Kfz-Kosten können vom Sozialträger alleine zum Zwecke der öffentlichen Teilnahme an der Gesellschaft übernommen werden, solange es keine günstigeren Möglichkeiten gibt

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2012
Az.:  S4 SO 477/11

Die Parteien stritten um die Übernahme von anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten eines Kfz. Der 72-jährige Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Sozialhilfe und beantragte beim Sozialhilfeträger aufgrund seiner Pflegestufe 1, Merkzeichen außergewöhnliche Behinderung, die Übernahme seiner Fahrzeugkosten. Der Kläger begründete dies damit, dass er zwingend auf das Fahrzeug angewiesen sei, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, insbesondere benötige er das Fahrzeug für Arzt- und Therapiebesuche, Einkäufe und zum Besuch von Freunden und kulturellen Veranstaltungen.
Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag des Klägers ab, auch ein Widerspruch blieb erfolglos, weswegen der Kläger Klage erhob.