Unterhaltsnachzahlungen können als Einkommen gelten und den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausschließen

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 11.01.2012
Az.: S 3 AS 4322/10

Der Kläger und die Beklagte (ARGE) stritten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Der Kläger lebte von seiner damaligen Ehefrau getrennt und bezog von Mai 2008 bis Januar 2009 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers wurde zwischenzeitlich verurteilt, ab August 2008 Getrenntlebensunterhalt in Höhe von 1.755 € an den Kläger zu zahlen, woraufhin die Ehefrau des Klägers im September 2009 einen Betrag in Höhe von 9.266,13 € an diesen überwies. Die in dieser Zeit von der Beklagten an den Kläger gezahlten Leistungen erstattete die Ehefrau zudem separat. Die Beklagte hob daraufhin ihren Bescheid, der dem Kläger die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt hatte, auf und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen, da der Kläger aufgrund der Nachzahlung nun über Einkommen verfügen würde, welches auf seinen Bedarf anzurechnen sei. Der Kläger argumentierte dagegen, dass er die Unterhaltsnachzahlung bereits zur Tilgung von Schulden und zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren verwendet habe und er die Überzahlung zudem weder verursacht noch die Beklagte zu spät informiert habe.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beklagten, den Bescheid, der dem Kläger die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt hatte, aufzuheben.
Grundlage dieser Entscheidung war, dass Verwaltungsakte, wie der von der Beklagten ausgestellte Bescheid, aufzuheben sind, sofern nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt hätte. Das Gericht sah hier, dass der Kläger im Anschluss an den Erhalt des Bescheides Einkommen erhalten hatte, welches seine Hilfebedürftigkeit und somit seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vollständig beseitigt hatte. Dass es sich bei dem Einkommen um eine Unterhaltsnachzahlung gehandelt habe, sei zudem unerheblich gewesen, da es sich bei dem Bezug von Getrenntlebensunterhalt nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des SGB II gehandelt habe, sondern dieser Unterhalt alleine der Sicherung des Lebensunterhaltes dient.