Sozialrecht

Wir unterstützen und vertreten Sie außergerichtlich z.B. bei Behörden und gerichtlich in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten.

Das Sozialrecht ist zwar ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts und beschäftigt sich mit der Beziehung zwischen dem Staat (zumeist in Form der öffentlichen Verwaltung) und dem Bürger als Sozialversichertem, Leistungsempfänger oder Antragssteller, doch aufgrund der eigenen Gerichtsbarkeit der Sozialgerichte gelten hier andere Verfahrensregeln als im allgemeinen Verwaltungsverfahren.

Gemäß § 1 SGB I dient das Sozialrecht der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit und umfasst dabei auch erzieherische und soziale Hilfen. Ziel des Sozialrechtes ist die Sicherung eines menschenwürdigen Dasein, die Schaffung von gleichen Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Schutz und die Förderung der Familie sowie den Erwerb des Lebensunterhaltes. Es sollen die besonderen Belastungen des Lebens abgewendet und ausgeglichen werden. Die Sicherung des Sozialstaatsprinzips, welche durch das Sozialrecht erfüllt wird, ist dabei der grundgesetzlich festgeschriebene Auftrag. Das Ziel des Sozialrechtes ist daher die soziale Sicherheit und somit der Existenzsicherung des Einzelnen.

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