Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 27.03.2012
Az.: S 6 AS 362/12 ER
Die Parteien streiten um die Gewährung einer ergänzenden Lernförderung (Nachhilfe) für die 12-jährige Antragstellerin. Die Antragstellerin besucht derzeit eine Ganztagsschule und bezieht ebenso wie ihre Mutter und ihr Bruder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Leistungen nach dem SGB II. Nachdem ausweislich des Schulzeugnisses die schulischen Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Deutsch und Mathematik mit ausreichend, in Englisch mit mangelhaft sowie in drei weiteren Fächern mit mangelhaft bewertet wurden, bescheinigte die Schule aufgrund von Versetzungsgefährdung einen außerschulischen Lernförderbedarf.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer angemessenen Lernförderung wurde von der Antragsgegnerin, dem zuständigen Jobcenter abgelehnt. Die Antragsgegnerin gab dazu an, dass eine solche Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei Schülern einer Ganztagsschule nicht in Betracht kommen würde.