Nutzt ein Arbeitnehmer eine Pause zwischen zwei Kopiervorgängen, die der Kopierer zur Betriebsbereitschaft benötigt, um sich ein Getränk zu besorgen und verletzt sich beim Trinken, so liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Im vorliegenden Fall nutzt der Arbeitnehmer die Pause zwischen zwei Kopiervorgängen, die der Kopierer zur Betriebsbereitschaft benötigt, um sich aus dem nahe gelegenen Getränkeautomaten ein alkoholfreies Bier zu holen. Als er die Flasche öffnet, versucht er heraussprudelndes Bier abzutrinken und verletzt sich hierbei zahlreiche Zähne am Oberkiefer, die abbrechen.
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall beim Trinken, so liegt regelmäßig kein Arbeitsunfall vor. Die Nahrungsaufnahme als solche ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Es handelt sich hierbei um ein menschliches Grundbedürfnis.
Auch löst eine Kopiertätigkeit bei Arbeitnehmern kein besonderes Hungergefühl oder Durstgefühl aus. Eine Ausnahme ist mithin nicht ersichtlich.
Grundsätzlich tritt die Nahrungsaufnahme hinter die betrieblichen Belange zurück. Beim Essen und beim Trinken wird die ansonsten versicherte Tätigkeit unterbrochen. Zentraler Begriff ist beim Essen oder Trinken die eigenwirtschaftliche Verrichtung.
Bei Tätigkeiten, die ein abweichendes, starkes Hunger- oder Durstgefühl hervorrufen, könnte eine Ausnahme in Betracht kommen. Ob dann jedoch wirklich ein Arbeitsunfall vorliegt, bedarf der gerichtlichen Klärung im Einzelfall.
(Sozialgericht Dresden, v. 1.10.2013, Az.: S 5 U 113/13)