Sozialgericht Oldenburg Urteil vom 24.04.2012
Az.: S 61 KR 244/11
Die Klägerin klagte hier auf Übernahme der Kosten für ein Gebärdensprachlernprogramm durch die Beklagte (eine gesetzliche Krankenkasse).
Die Klägerin wurde 2009 geboren und leidet seitdem an einem Hörfehler, der eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit zur Folge hatte und die Versorgung mit einem Cochleaimplantat notwendig machte. Die Behinderung ist dabei zu 100% anerkannt. Die Nutzung des Gebärdensprachlernprogramms soll die Sprachanbahnung unterstützen, denn bisher konnte die Klägerin weder so gut hören noch sprechen, dass ihr eine Kommunikation möglich war. In dem Verfahren wurde die Klägerin durch ihre Mutter vertreten.