Kosten für Kleidung zur Ausübung einer Halbtagstätigkeit einer Bezieherin von ALG II sind nur abzugfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2012
Az.: B 4 AS 163/11 R

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes II der Klägerin. Die Klägerin bezieht für sich und ihren Sohn zusätzlich zu ihrer Halbtagstätigkeit als Sekretärin bei einer Versicherung Leistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II hatte das zuständige Jobcenter (die Beklagte) Aufwendungen für Businesskleidung und Friseurbesuche nicht als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen angesehen. Ein dagegen eingelegter Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die Verfahren in den Vorinstanzen, weswegen die Klägerin gegen die Entscheidung des Landessozialgerichtes Hessen Revision einlegte.