Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2012
Az.: 12 S 2935/ 11
Die Parteien stritten um die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die im Jahre 2008 geborene Klägerin wurde mittels einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt. Während der Zeugung und der Geburt der Klägerin lebte deren Mutter in einer festen Partnerschaft. Die Identität des Samenspenders war weder der Mutter der Klägerin noch deren Partner bekannt. Beide hatten im Jahre 2007 einen Vertrag geschlossen, nach dem der Partner sich verpflichtet, für alle Folgen einer Schwangerschaft aufzukommen. Später verweigerte der Partner der Mutter jedoch die Anerkennung der Vaterschaft, auch im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wurde eine Vaterschaft ausgeschlossen.
Die Mutter der Klägerin hatte bei der Beklagten, dem zuständigen Landratsamt, die Zahlung von Unterhaltsvorschuss beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, auch ein Widerspruch gegen diese Ablehnung war ebenso wie die anschließend eingereichte Klage erfolglos. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.