Der Sozialhilfeträger muss nur die erforderlichen Kosten einer Beerdigung zu übernehmen

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
Az: S 1 SO 2641/12

Die Parteien streiten um die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 300,44€.
Der Kläger, welcher seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestreitet, beantragte bei der Beklagten die Übernahme für die weiteren Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau. Der Kläger beantragte insbesondere die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe, die Taxifahrt des Pfarrers sowie der Mehrkosten für eine Schmuckurne.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos, weshalb Klage erhoben wurde.

Zu Unrecht gezahlte Hartz IV-Leistungen können auch dann zurückgefordert werden, wenn diese aufgrund eines Behördenfehlers gezahlt wurden

Landessozialgericht Halle, Urteil vom 04.10.2012
Az.: L 5 AS 18/09

Die Parteien stritten um die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Hartz IV), nachdem sich die Lebensumstände des Klägers geändert hatten.
Der Kläger hatte aufgrund der Aufnahme eines Studiums keinen Anspruch mehr auf Leistungen durch die Beklagte. Trotz ordnungsgemäßer Mitteilung und mehrerer Hinweise durch den Kläger, hatte die Beklagte diesem dennoch mehrere Monate lang weiterhin Leistungen in Höhe von insgesamt 1035 € ausgezahlt. Nachdem die Beklagte das zu Unrecht gezahlte Geld zurückgefordert hatte, legte der Kläger gegen diese Forderung Klage vor dem Landessozialgericht ein.