Der Sozialhilfeträger muss nur die erforderlichen Kosten einer Beerdigung zu übernehmen

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
Az: S 1 SO 2641/12

Die Parteien streiten um die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 300,44€.
Der Kläger, welcher seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestreitet, beantragte bei der Beklagten die Übernahme für die weiteren Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau. Der Kläger beantragte insbesondere die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe, die Taxifahrt des Pfarrers sowie der Mehrkosten für eine Schmuckurne.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos, weshalb Klage erhoben wurde.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß § 74 SGB XII die Beklagte nur die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat, die dem zur Durchführung der Beerdigung Verpflichteten nicht zumutbar sind und welche für die Bestattung erforderlich sind. Erforderlich sind dabei aber nur solche Kosten, die üblicherweise und unter Berücksichtigung auf die Religion und die örtlichen Gegebenheiten für eine würdige, aber einfache Beerdigung anfallen und unmittelbar mit der Bestattung bis hin zum ersten Herrichten des Grabes inklusive einfachem Grabschmuck, verbunden sind.
Die Kosten für die Todesanzeige, die Kondolenzmappe und den Mehraufwand für die Schmuckurne waren daher nicht mehr erstattungsfähig, da diese nicht erforderlich waren. Die Mehrkosten für die Schmuckurne statt einer einfachen Urne waren nicht notwendig, da die Beerdigung auch in der einfachen Urne möglich war. Bei den Kosten für die Kondolenzmappe, die Taxifahrt des Pfarrers sowie die Todesanzeige handelte es sich ebenso um keine erforderlichen Kosten, denn diese gehören lediglich zu den Kosten einer kirchlichen bzw. bürgerlichen Feierlichkeit.