Kfz-Kosten können vom Sozialträger alleine zum Zwecke der öffentlichen Teilnahme an der Gesellschaft übernommen werden, solange es keine günstigeren Möglichkeiten gibt

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2012
Az.:  S4 SO 477/11

Die Parteien stritten um die Übernahme von anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten eines Kfz. Der 72-jährige Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Sozialhilfe und beantragte beim Sozialhilfeträger aufgrund seiner Pflegestufe 1, Merkzeichen außergewöhnliche Behinderung, die Übernahme seiner Fahrzeugkosten. Der Kläger begründete dies damit, dass er zwingend auf das Fahrzeug angewiesen sei, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, insbesondere benötige er das Fahrzeug für Arzt- und Therapiebesuche, Einkäufe und zum Besuch von Freunden und kulturellen Veranstaltungen.
Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag des Klägers ab, auch ein Widerspruch blieb erfolglos, weswegen der Kläger Klage erhob.

Das Gericht hat die Auffassung des Sozialhilfeträgers bestätigt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht ständig zu Zwecken der Teilhabe an der Gesellschaft benötige. Dem Kläger stünden aufgrund seiner Behinderung zwar spezielle Leistungen der Eingliederungshilfe zu, allerdings handele es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Ärzten und Therapeuten um Fahrten, welche zum Bedarf aus dem Bereich der Teilhabe an Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören würden und nicht als Leistungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeordnet werden könnten. Zudem seien gerade diese medizinisch notwendigen Fahrten durch die Krankentransportlinien der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt und könnten bei dieser durch den Kläger geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Einkaufsfahrten verwies das Gericht den Kläger auf die Mittel des Behindertenmehrbedarfes sowie sein bezogenes Pflegegeld.
Die Fahrten zu Verwandten und zu kulturellen Veranstaltungen fielen dagegen zwar in den Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, allerdings wäre es dem Kläger in diesen Fällen auch möglich, aufgrund seiner schweren Behinderung sogar mit einer Begleitperson kostenfrei den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen, womit eine ausreichende Teilhabe am öffentlichen Leben gesichert sei. Zudem hat auch der zuständige Landkreis einen Behindertenfahrdienst eingerichtet, welcher von behinderten Menschen bis zur Gesamthöhe von 450 € kostenfrei genutzt werden könne.