Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 27.03.2012
Az.: S 6 AS 362/12 ER
Die Parteien streiten um die Gewährung einer ergänzenden Lernförderung (Nachhilfe) für die 12-jährige Antragstellerin. Die Antragstellerin besucht derzeit eine Ganztagsschule und bezieht ebenso wie ihre Mutter und ihr Bruder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Leistungen nach dem SGB II. Nachdem ausweislich des Schulzeugnisses die schulischen Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Deutsch und Mathematik mit ausreichend, in Englisch mit mangelhaft sowie in drei weiteren Fächern mit mangelhaft bewertet wurden, bescheinigte die Schule aufgrund von Versetzungsgefährdung einen außerschulischen Lernförderbedarf.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer angemessenen Lernförderung wurde von der Antragsgegnerin, dem zuständigen Jobcenter abgelehnt. Die Antragsgegnerin gab dazu an, dass eine solche Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei Schülern einer Ganztagsschule nicht in Betracht kommen würde.
Das Gericht hat die ergänzende Lernförderung für Schüler einer Ganztagsschule nicht generell ausgeschlossen, in diesem Fall aber die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Lernförderung nicht zu gewähren, bestätigt.
Die Entscheidung des Gerichtes beruhte auf § 28 Abs. 5 SGB II. Danach wird bei Schülern eine ergänzende Lernförderung dann vorgesehen, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele, hier also die Versetzung, zu erreichen. Der Besuch einer Ganztagsschule schließt dabei solche Fördermaßnahmen allerdings nicht grundsätzlich aus. Bei Ganztagesschulen ist zwar davon auszugehen, dass im Vergleich zu konventionellen Schulen bereits ein größeres Förderangebot (Hausaufgabenbetreuung etc.) besteht. Letztlich sind jedoch eine individuelle Prüfung und eine auf das Schuljahresende prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote für den jeweiligen Fall zu treffen. Das Gericht sah zwar, dass auch unter Berücksichtigung der schulischen Angebote eine außerschulische Förderung hilfreich sei, dennoch hatte es unter anderem aufgrund der geringen Motivation der Antragstellerin Zweifel an deren Versetzung. Da eine positive Prognose nicht glaubhaft von der Antragstellerin dargelegt werden konnte, sah das Gericht auch keinen Anspruch auf eine Lernförderung.