Angemessenheit der Heizkosten muss durch Vergleich mit derselben Beheizung ermittelt werden

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2012
Az.: S 18 AS 2968/ 12 ER

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten sich um die Übernahme von Heizkosten. Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II und lebt in einer ca. 70m² großen Dreizimmerwohnung, welche sich in zwei Zimmern mit Gaseinzelöfen und ansonsten nur mit Strom in Form von elektrischen Radiatoren beheizen lässt. Die Kaltmiete der Wohnung betrug 385 €, des Weiteren fielen 70 € für Wasser- und Nebenkosten an. Die Kosten für Gas und Strom beliefen sich auf Beträge zwischen 231 und 362 € monatlich. Der hohe Energieverbrauch konnte dabei unter anderem nach Analyse eines Energieberatungszentrums auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten zurückgeführt werden. Die Aufforderungen des Jobcenters (der Antragsgegnerin), das Heizverhalten zu ändern, blieben fruchtlos. Ab März 2012 zahlte die Antragsgegnerin nur noch 97,06 € für Heiz- und Energiekosten des Antragstellers, wobei ein Eigenanteil für Haushalts- und Kochenergie in Höhe von 29,06 € in Abzug gebracht wurde. Die für diesen Fall angemessenen Heizkosten wurden dabei durch den Heizspiegel der Stadt Stuttgart bestimmt. Der Antragsteller beantragte daher die Gewährung höherer Leistungen für die Heizkosten, die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag ab.

Begründung:
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme von Heizkosten in Höhe von 312 €.
Das Gericht sah hier, dass trotz des falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens eine Übernahme der Heizkosten geboten war. Bereits den in Abzug gebrachten Eigenanteil für Haushalts- und Kochenergie sah das Gericht als rechtswidrig an, da dieser aufgrund der völligen Unwissenheit der Kosten nicht einfach abgesetzt werden könne.
Zudem sah das Gericht, dass der Stuttgarter Heizspiegel keinesfalls eine passende Grundlage für die Berechnung angemessener Heizkosten in der Wohnung des Antragstellers sei, da der Heizspiegel alleine das Heizen mit Erdgas berücksichtigte und daher nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe. Zudem hatte insbesondere auch das Energieberatungszentrum bestätigt, dass gerade die Wärmeerzeugung mit Gaseinzelöfen sehr verlustreich sei und es war zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller weiterhin Heizkosten in Höhe von 312 € entstehen würden, womit ihm nur wenig Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes blieb.