Urteil Sozialgericht Mainz vom 13.07.2012
Az.: S 10 R 489/10
Zum Sachverhalt:
Der 1957 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und daher in seinem Berufsleben als ungelernter Arbeiter verschiedenste Tätigkeiten unter anderem als Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter ausgeübt. Die Anstellungsverhältnisse waren immer wieder unterbrochen von Arbeitslosigkeit. Seit 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Aufgrund von Schäden an der Wirbelsäule und Arthrose an Schulter- und Kniegelenken wurde der Kläger vom Jobcenter als eingeschränkt vermittelbar eingestuft. Der Kläger beantragte daher bei der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung, die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine Rentenzahlung wurde nach Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte abgelehnt.