Eine eingeschränkte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ist kein Grund für einen früheren Renteneintritt

Urteil Sozialgericht Mainz vom 13.07.2012
Az.: S 10 R 489/10

Zum Sachverhalt:
Der 1957 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und daher in seinem Berufsleben als ungelernter Arbeiter verschiedenste Tätigkeiten unter anderem als Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter ausgeübt. Die Anstellungsverhältnisse waren immer wieder unterbrochen von Arbeitslosigkeit. Seit 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Aufgrund von Schäden an der Wirbelsäule und Arthrose an Schulter- und Kniegelenken wurde der Kläger vom Jobcenter als eingeschränkt vermittelbar eingestuft. Der Kläger beantragte daher bei der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung, die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine Rentenzahlung wurde nach Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte abgelehnt.

Begründung:
Das Gericht hat die Entscheidung der Beklagten nach Einholung eines weiteren Gutachtens bestätigt. Der Kläger argumentierte zudem, dass er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen und in seinem Alter keine entsprechende Tätigkeit mehr finden würde. Das Gericht führte hierzu aus, dass das Gutachten dem Kläger zumindest die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten attestiert hat und es nicht darauf ankommen würde, ob der Kläger auch tatsächlich eine solche Tätigkeit finden könne. Denn letztlich käme es nur darauf an, ob der Kläger abstrakt dazu in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuführen. Das Risiko, ob der Kläger überhaupt eine Anstellung finden könne, habe zudem die Arbeitslosen- und nicht die Rentenversicherung zu tragen.