Gesetzliche Unfallversicherung muss die gesundheitlichen Folgen infolge Mobbings am Arbeitsplatz weder als Arbeitsunfall noch als Berufskrankheit anerkennen

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2012
Az.: L 3 U 199/11

Die Parteien streiten um eine Entschädigung aufgrund von psychischen Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als Folgen einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalles.
Die Klägerin war bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber als Schreibkraft beschäftigt. Nachdem nach Ansicht der Klägerin durch einen ehemaligen Kollegen schwerwiegende, negative Gerüchte über ihre Person in Umlauf gebracht wurden, fühlte sich die Klägerin von ihren Kollegen gemieden und gemobbt. Infolgedessen wurde bei der Klägerin eine psychische Gesundheitsstörung festgestellt, welche der behandelnde Psychologe auf die mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz zurückführte.
Die Klägerin beantragte schließlich bei der Beklagten, der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Entschädigung. Dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, da diese das Mobbing am Arbeitsplatz weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall einstufen konnte. Hiergegen legte die Klägerin Klage beim Sozialgericht ein, welches die Klage abwies. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg, das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidungen.
Die gesetzliche Unfallkasse hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Gesundheitsstörungen aufgrund eines Mobbings sind nach Auffassung des Gerichtes keine Berufskrankheit. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass in bestimmten Berufsgruppen oder auch in der Berufsgruppe der Klägerin keine höhere Gefahr eines Mobbings bestehen würde als in jeder anderen Berufsgruppe. Zudem war das Mobbing nicht als Arbeitsunfall zu werten, da ein Arbeitsunfall einen auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzten Zeitraum voraussetzt, was im Fall der Klägerin nicht vorlag, da das Mobbing hier über einen längeren Zeitraum auftrat.