Landessozialgericht Halle, Urteil vom 04.10.2012
Az.: L 5 AS 18/09
Die Parteien stritten um die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Hartz IV), nachdem sich die Lebensumstände des Klägers geändert hatten.
Der Kläger hatte aufgrund der Aufnahme eines Studiums keinen Anspruch mehr auf Leistungen durch die Beklagte. Trotz ordnungsgemäßer Mitteilung und mehrerer Hinweise durch den Kläger, hatte die Beklagte diesem dennoch mehrere Monate lang weiterhin Leistungen in Höhe von insgesamt 1035 € ausgezahlt. Nachdem die Beklagte das zu Unrecht gezahlte Geld zurückgefordert hatte, legte der Kläger gegen diese Forderung Klage vor dem Landessozialgericht ein.